Was § 14a EnWG für moderne Energietechnik im Gebäude bedeutet

§ 14a EnWG

Mennekes

Wallbox, Wärmepumpe, Batteriespeicher oder Klimaanlage: Immer mehr moderne Gebäude nutzen elektrische Anlagen mit hoher Leistung. Damit diese Technik zuverlässig betrieben und gleichzeitig das Stromnetz stabil gehalten werden kann, gelten seit dem 01.01.2024 neue Vorgaben nach § 14a EnWG. Für Eigentümer, Bauherren und Modernisierer ist deshalb wichtig zu wissen, welche Anlagen betroffen sind, was „steuerbar“ konkret bedeutet und warum eine frühzeitige Elektroplanung entscheidend ist.

Was regelt § 14a EnWG grundsätzlich?

Mit § 14a EnWG geht es um die netzorientierte Steuerung sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse. Gemeint sind elektrische Anlagen, die viel Strom benötigen und dadurch das Niederspannungsnetz besonders beanspruchen können. Dazu gehören zum Beispiel private Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen oder Batteriespeicher.

Der Grundgedanke ist einfach: Solche Anlagen sollen weiterhin ans Stromnetz angeschlossen werden können, ohne dass lokale Netzabschnitte überlastet werden. Netzbetreiber erhalten deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Leistung dieser Anlagen zeitweise zu reduzieren, wenn eine konkrete Gefährdung oder Störung im lokalen Netz droht. Im Gegenzug haben Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen Anspruch auf reduzierte Netzentgelte.

§ 14a EnWG ist damit kein Gesetz, das moderne Energietechnik verhindert. Im Gegenteil: Die Regelung soll helfen, neue Verbraucher wie Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen schneller und netzverträglich in das Stromsystem zu integrieren.

Warum § 14a EnWG jetzt wichtig ist

Immer mehr Gebäude nutzen leistungsstarke elektrische Anlagen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Batteriespeicher oder Klimageräte. Werden viele dieser Geräte gleichzeitig betrieben, kann das lokale Niederspannungsnetz stärker belastet werden.

§ 14a EnWG soll genau hier ansetzen: Seit dem 01.01.2024 dürfen Netzbetreiber den Anschluss solcher Anlagen nicht allein wegen möglicher Netzüberlastungen ablehnen. Stattdessen müssen sie steuerbar eingebunden werden, damit ihre Leistung bei Bedarf netzdienlich reduziert werden kann.

Für Eigentümer, Bauherren und Modernisierer heißt das: Wer eine entsprechende Anlage plant, sollte § 14a EnWG frühzeitig in der Elektroplanung berücksichtigen.

Welche Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter § 14a EnWG fallen nicht alle elektrischen Geräte, sondern bestimmte Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW. Dazu zählen vor allem:

  • private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, also Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizungen
  • fest installierte Klimaanlagen zur Raumkühlung
  • Batteriespeicher beziehungsweise Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

Entscheidend ist die elektrische Anschlussleistung, nicht etwa die Heizleistung einer Wärmepumpe oder die Kühlleistung einer Klimaanlage. Auch mehrere Anlagen an einem Netzanschluss können gemeinsam relevant werden, wenn sie die Grenze von 4,2 kW überschreiten.

Nachtspeicherheizungen sind dauerhaft ausgenommen.

Für wen gilt die Regelung – und ab wann?

Die neue Regelung gilt verpflichtend für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Die Anlage hat eine maximale Leistung von mehr als 4,2 kW, sie ist am Niederspannungsnetz angeschlossen und sie wurde ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen.

Das betrifft zum Beispiel Eigentümer, die seit Anfang 2024 eine neue Wallbox installieren lassen, eine Wärmepumpe in Betrieb nehmen oder einen Batteriespeicher anschließen. Auch bei Neubauten ist das Thema relevant, weil moderne Gebäude häufig gleich mehrere dieser Anlagen kombinieren.

Für kleinere Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von höchstens 4,2 kW gilt die Teilnahme an § 14a EnWG grundsätzlich nicht. Sie fallen nicht unter die Steuerungspflicht nach dieser Regelung. Trotzdem können je nach Netzbetreiber weiterhin Meldepflichten bestehen, weshalb eine fachliche Prüfung vor der Inbetriebnahme sinnvoll ist.

Was bedeutet „Steuerung“ im Alltag wirklich?

„Steuerung“ bedeutet nicht, dass der normale Haushaltsstrom abgeschaltet wird. Betroffen sind nur leistungsstarke Anlagen wie Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage oder Speicher und nur dann, wenn das lokale Stromnetz entlastet werden muss. In diesem Fall kann die Leistung vorübergehend reduziert werden. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt jedoch verfügbar. Die Steuerung erfolgt entweder direkt an der Anlage oder über ein Energie- beziehungsweise Lastmanagementsystem.

Im Alltag bleibt die Nutzung daher meist unverändert. Die Steuerung dient vor allem dazu, das Stromnetz in besonderen Situationen stabil zu halten.

Reduzierte Netzentgelte: Der Ausgleich für die Steuerbarkeit

Weil Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen die netzdienliche Steuerung ermöglichen, erhalten sie im Gegenzug reduzierte Netzentgelte. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über verschiedene Module.

  • Modul 1 sieht eine pauschale jährliche Reduzierung Ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist dafür nicht erforderlich. Dieses Modul gilt in der Regel als Standard, wenn kein anderes Modul gewählt wird.
  • Modul 2 funktioniert anders: Hier wird der Netz-Arbeitspreis reduziert. Voraussetzung ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchsanlage. Diese Variante kann insbesondere dann interessant sein, wenn der Verbrauch der steuerbaren Anlage separat erfasst werden soll.
  • Modul 3 ergänzt Modul 1 um zeitvariable Netzentgelte. Dabei unterscheiden sich die Netzentgelte je nach Tageszeit. Ziel ist, Stromverbrauch stärker in Zeiten mit niedrigeren Kosten zu verschieben und damit das Netz zu entlasten. Modul 3 kann nicht allein, sondern nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden.

Welches Modul sinnvoll ist, hängt vom konkreten Gebäude, der installierten Technik und dem Verbrauchsverhalten ab.

Was gilt für bestehende Anlagen?

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen beziehungsweise Bestandsschutz. Wer eine solche Anlage ohne bestehende Steuerungsvereinbarung betreibt, muss in der Regel nicht aktiv werden.

Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet waren, müssen bis Ende 2028 beziehungsweise zum 01.01.2029 in das neue Modell überführt werden. Entscheidend sind daher Inbetriebnahmezeitpunkt, Leistung, bisherige Anmeldung und die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber.

Warum die Elektrofachkraft bei § 14a EnWG so wichtig ist

§ 14a EnWG ist nicht nur rechtlich, sondern vor allem technisch relevant. Ein eingetragener Elektrofachbetrieb prüft, ob die vorhandene Elektroinstallation geeignet ist, welche Anforderungen für Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage oder Speicher gelten und wie die Steuerbarkeit umgesetzt werden kann.

Außerdem bestätigt die Elektrofachkraft die Steuerfähigkeit gegenüber dem Netzbetreiber und übernimmt die Anmeldung der Anlage. Deshalb sollte § 14a EnWG frühzeitig in die Elektroplanung einbezogen werden – etwa bei Zählerschrank, Steuertechnik, Lastmanagement und möglichen späteren Erweiterungen.

Wolf Energietechnik – Ihr Experte im Bereich Elektrotechnik

Sie haben Ideen, Wünsche und suchen nach Rat und Tat von gestandenen Experten? Sprechen Sie uns an und wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, die wir dann professionell und qualitativ hochwertig in die Tat umsetzen.
Wir beraten Sie gerne umfassend zu den vielfältigen Möglichkeiten. Melden Sie sich per Telefon, mail@wolf-energietechnik.info oder unser Kontaktformular.

Wolf-Energietechnik ist Ihr Ansprechpartner für Photovoltaik und Elektrotechnik in Münster, Greven, Wolbeck, Warendorf, Lüdinghausen, Telgte, Coesfeld, Steinfurt und im gesamten Münsterland.